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Grundstückgewinnsteuer

Natürliche und juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken eine Grundstückgewinnsteuer.

Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung an einem Grundstück wirken, werden ebenfalls mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert. Darunter fallen etwa die Ausübung eines Kaufrechts zugunsten eines Dritten oder die Veräusserung von mehr als der Hälfte der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft. Neben der Veräusserung untersteht auch die dauernde und wesentliche Belastung eines Grundstücks gegen Entgelt der Grundstückgewinnsteuer.

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche.

Ebenfalls aufgeschoben wird die Grundstückgewinnsteuer bei Landumlegungen und Unternehmensumstrukturierungen sowie beim Verkauf einer dauernd selbst genutzten Liegenschaft, sofern der Erlös innert zwei Jahren in ein gleich genutztes Ersatzgrundstück in der Schweiz investiert wird.

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