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Drittmeldepflicht Vermieter - Mieterwechsel (Ein- / Auszug)

Gestützt auf § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) haben Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeber den Einwohnerdiensten den Ein- und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern zu melden (sog. Drittmeldepflicht). Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses vorgenommen werden und kann entweder schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Verletzungen der Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mit Busse geahndet werden können.

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